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RG, 07.07.1891 - Rep. III. 98/91 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist bei Festsetzung der zu gewährenden Entschädigung die Bauplatzeigenschaft eines zu enteignenden Grundstückes auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch den Bebauungsplan, zu dessen Ausführung die Zwangsenteignung erfolgt, schon längere Zeit vor der letzteren ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zwangsenteignung. Bauplatzeigenschaft.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 28, 271
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 18.08.1882 - I 39/82
Entschädigung für die Entziehung eines Bauplatzes
Auszug aus RG, 07.07.1891 - III 98/91
Kann hiernach zwar diese Begründung des Berufungsgerichtes nicht gebilligt werden, so war dennoch die Revision zurückzuweisen, weil die Entscheidung selbst aus den im Urteile des I. Civilsenates des Reichsgerichtes vom 18. August 1882 (Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 8 S. 237 flg.) gegebenen Gründen gerechtfertigt erscheint.
- BGH, 10.10.1956 - V ZR 35/55
Rheinl.-Pfälz. Aufbaugesetz. Vorteilsausgleichung
Das Reichsgericht hat schon in Entscheidungen, die allgemein die Festsetzung der Entschädigung nach dem Preußischen Enteignungsgesetze betrafen, ausgesprochen, Projekt und Ausführung des Unternehmens seien als einheitlich anzusehen bzw. die Fluchtlinienfestsetzung sei zusammen mit der Ausführung der Straßenanlage als einheitliches Unternehmen zu beurteilen (RGZ 28, 271 [274/5]; 53, 133 [137]).